WICON Elektronik GmbH


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AGB

Service

I. Allgemeines
1. Allen unseren Geschäftsbeziehungen liegen die nachfolgend abgedruckten allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zugrunde. Es gelten unsere AGB in der jeweils neuesten Fassung.
2. Mündliche Verabredungen sind unverbindlich und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
3. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung ist für beide Teile Sangerhausen.

II. Preisstellung
1. Unsere Preise sind Nettopreise. Die Mehrwertsteuer wird in jeweils gesetzlich gültiger Höhe zusätzlich erhoben.
2. Es gelten die in unseren Preisangeboten bzw. Preislisten angegebenen Preise als bindend für den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
3. Montage-Festpreise, die als solche gekennzeichnet werden, umfassen Montagezeit und reine Montagekosten der Anlage und Anlagenteile. Es sind darin keine Verkabelungsarbeiten und Kabelmaterial enthalten! Die genannten Kosten decken nicht etwaige Zuschläge für Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeiten sowie die bauseits zu erbringenden Vorbereitungsarbeiten wie Ausräumen von Zimmern oder Freilegen von Wänden, Erd-, Beton-, Bau-, Stemm-, Gerüst-, Verputz-, Maler- und sonstige branchenfremde Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Baustoffe.
4. Wenn vor bzw. während der Montagearbeiten noch Vorbereitungsarbeiten erforderlich sind, sind wir berechtigt, mit Zustimmung des Kunden diese Arbeiten durchzuführen und zu unseren normalen Stundenlohnsätzen zu berechnen.
5. Haben wir die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nichts etwas anderes vereinbart, so trägt der Kunde neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.

III. Kostenvoranschlag
1. Kostenvoranschläge sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet werden.
2. Sollten sich bei der Montage von Anlagen aufgrund der Art des Objektes nicht vorhersehbare Erschwernisse ergeben, so kann ein vereinbarter Festpreis ohne Rückfrage beim Kunden um bis zu 10% überschritten werden. Weitere Überschreitungen bedürfen der Rückfrage und gesonderter Vereinbarung.

IV. Lieferungen und Leistungen
1. Wir sind verpflichtet, eine schriftlich vereinbarte Liefer- und Leistungsfrist einzuhalten. Wir sehen 6 Wochen als Vorabbestellung nach akzeptierten Angebot als gegeben. Erhöht sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, so tritt eine entsprechende Verschiebung des Liefer- bzw. Leistungstermin um einen angemessenen Zeitraum ein.
2. Die Lieferfrist beginnt an dem Tage, an dem entsprechende Übereinstimmung zwischen dem Kunden und uns schriftlich vorliegt. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernder Unterlagen bzw. erforderlichen Genehmigungen voraus, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und der sonstigen Verpflichtungen. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt so verlängert sich die Liefer- bzw. Leistungsfrist angemessen.
3. Die Liefer- bzw. Leistungsfrist gilt als eingehalten, sobald die Montage der Anlagen innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist. Dies gilt auch, wenn die Anlagen dem Kunden noch nicht erklärt bzw. übergeben wurde.
4. Falls Zulieferteile von Drittunternehmen bezogen werden und hier Verzögerungen entstehen, sind jegliche Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.
5. Ist die Nichteinhaltung der Liefer- bzw. Leistungsfrist nachweislich auf von uns nicht zu vertretender Umstände zurückzuführen, so verlängert sich die Frist auch in diesem Falle angemessen.
6. Kann die Lieferung bzw. Montage einer Anlage durch Gründe, die wir nicht zu vertreten haben, nicht innerhalb der im Angebot angegebenen Preisbindungsfrist ausgeführt bzw. begonnen werden, so sind wir berechtigt, eventuell zwischenzeitliche Preiserhöhungen an den Kunden weiterzugeben.
7. Ein Lieferstopp erfolgt automatisch bei nicht termingerechter Zahlung. Die Lieferung wird erst fortgesetzt bei Begleichung der Altlasten. Die zugesagten Liefertermine verschieben sich automatisch um die Differenz des Verzuges der Zahlung.

V. Entgegennahme
Lieferungen sind, auch wenn sie unerhebliche Mängel aufweisen, vom Kunden entgegenzunehmen.

VI. Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware unser Werk bzw. Lager verlässt.
2. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Kunden über:
a) bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Kunden werden Lieferungen von uns gegen die üblichen Transportrisiken versichert.
b) bei Lieferung mit Aufstellung und Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.
3. Wenn Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Kunden zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Kunde aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Kunden über.

VII. Zahlungsbedingungen
1. Die Zahlung wird grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung bzw. in Montagefällen nach Abnahme netto fällig, sofern nicht anders schriftlich vereinbart wurde, oder Abschlagsrechnungen gestellt wurden. Nach dem Forderungssicherungsgesetz (FoSiG) entfällt das Erfordernis einer "abgeschlossenen Leistung" bei Erstellung einer Abschlagsrechnung.
2. Die Zahlung gilt grundsätzlich dann als fristgerecht eingegangen, wenn der Betrag innerhalb der abgegebenen Zeit auf unserem Konto gutgeschrieben ist. Bei Überschreitung der Zahlungsziele sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinzsatz der Bundesbank zu berechnen. Dies gilt auch, wenn wir dafür keinen Bankkredit in Anspruch nehmen müssen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens, entsprechenden Nachweis vorausgesetzt, bleibt vorbehalten.
3. Wir sind berechtigt, Bestellungen bis zu dem Zeitpunkt zurückzuhalten, zu dem alle Forderungen aus früheren Lieferungen und Leistungen oder sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung erfüllt sind, ohne dass dadurch dem Kunden ein Rücktrittsrecht oder ein Schadensersatzanspruch entsteht.
4. Zur Entgegennahme von Zahlungen sind nur der Geschäftsführer der WICON Elektronik GmbH bzw. unsere Prokuristen und/oder von uns schriftlich bevollmächtigten Person berechtigt. Das Risiko einer Zahlung an nicht inkassoberechtigte Personen trägt der Kunde.
5. Bei Lieferungen die zusätzlich eine Montage enthalten, können wir eine Abschlagszahlung in Höhe der bereits geleisteten Arbeiten und gelieferten Anlagenteile und Geräte anfordern, sobald diese einen Auf-wand von mindestens 1/3 des Gesamtaufwandes erreicht haben.
6. Bei reinen Warenlieferungen können Teillieferungen, auch in Form von Abschlagsrechnungen gestellt werden und sind innerhalb der gesetzten Zahlungsfristen zu begleichen.

VIII. Montage
1. Der Kunde ist verpflichtet, vor der Durchführung der Montage alle erforderlichen Unterlagen, insbesondere Leitungs- und Kabelverlegepläne etc. zur Verfügung zu stellen bzw. die erforderlichen Angaben zu machen. Wir haften nicht für solche Schäden die aufgrund fehlerhafter und/oder unterlassener Hinweise entstehen.
2. In jedem Falle sind alle Schäden, auch Folgeschäden aus positiver Vertragsverletzung ausgeschlossen, es sei denn, uns trifft Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
3. In unseren Angeboten beziehen wir uns immer auf unser Standard-Schalterprogramm Berker S1. Nach Absprache können jedoch andere Schalterprogramme verschiedener Hersteller angeboten, bzw. verwendet werden.

IX. Abnahmeverzug
Nimmt der Kunde, der sich in Abnahmeverzug gemäß § 640 BGB befindet, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist, die mit 14 Tagen bemessen wird, die ihm angebotene Ware bzw. Leistung nicht an oder verweigert er ohne Rechtsgrund die Abnahme ausdrücklich, können wir nach unserer Wahl Vertragserfüllung oder Schadensersatz verlangen. Im Falle von Schadenersatz sind wir berechtigt, pauschal einen Betrag von 25 % der Auftragssumme geltend zu machen. Der Nachweis, dass uns ein niedrigerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist, bleibt dem Kunden vorbehalten. Die Geltendmachung eines höheren Schadens, der konkret nachzuweisen ist, ist nicht ausgeschlossen.

X. Gewährleistung
1. Für die Güte unserer Erzeugnisse und Arbeiten übernehmen wir, solange die vereinbarten Zahlungsbedingungen eingehalten werden, bei normaler Beanspruchung und sachgemäßer Behandlung von Tage der Inbetriebnahme an, eine Gewährleistung. Die nachstehend aufgeführten Gewährleistungszeiten gelten für alle von uns ausgeführten Arbeiten, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
2. Für die Dauer von 24 Monaten (12 Monate für Händler) werden alle Teile ohne Berechnung ab unserem Lager ersetzt oder repariert, sofern eine Prüfung ergibt, dass die Teile durch fehlerhafte Arbeiten unsererseits oder durch Materialfehler schadhaft geworden sind, vorausgesetzt, dass die Anlage ausreichend vom Kunden versichert wird (Elektronikversicherung).
3. Nach der DIN VDE 0834-1 für Lichtrufanlagen sind diese mindestens 1x pro Jahr zu warten. Wer diese Wartungsverträge abgelehnt oder nicht erfüllt, erhält nur für die Dauer von 12 Monaten eine Gewährleistung.
4. Nicht in der Gewährleistung enthalten sind Schäden, die durch normale Abnutzung, unsachgemäße bzw. nachlässige Behandlung oder Wartung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung, mangelhafte Einbau-arbeiten, Diebstahl oder Unfall entstehen, ebenso Schäden, die durch Feuer, Blitzschlag, ungeeignete bauliche Verhältnisse, chemische, witterungs- und naturbedingte Einflüsse hervorgerufen werden. Der Gewährleistungsausschluss gilt auch für Schäden, die uns bzw. den von uns beauftragten Personen nicht unverzüglich gemeldet werden.
5. Grundsätzlich ausgeschlossen sind Folgeschäden irgendwelcher Art in der Funktion der Anlage, wie offensichtliches Versagen (keine Alarmauslösung), Überlistung und Manipulation durch Dritte sowie In-standsetzungsversuche, Beschädigungen oder Änderungen der von uns gelieferten Waren von Seiten des Käufers oder Dritter ohne unsere ausdrückliche Zustimmung.
6. Gewährleistungsleistungen an den Anlagen werden grundsätzlich nur innerhalb der normalen Arbeitszeit zwischen 8.00 - 17.00 Uhr durchgeführt. Bei Inanspruchnahme unserer Dienstleistungen außerhalb der normalen Geschäftszeit sind wir grundsätzlich berechtigt, eine entsprechende Notdienstpauschale sowie etwaige Überstundenzuschläge zu berechnen. Bei Anlagen, für die ein Wartungsvertrag besteht, gelten zusätzlich die in jedem Vertrag aufgeführten Bedingungen.
7. Bei der Durchführung von Gewährleistungsleistungen gehen An- und Abfahrtskosten sowie der verfahrene Arbeitsaufwand zu Lasten des Kunden.

XI. Eigentumsvorbehalt
1. Die von uns gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der Saldoforderung, die uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, aus der Geschäftsverbindung zusteht. Dies gilt auch für eingebaute Waren. Mit dem Einbau allein gehen diese Waren noch nicht in das Eigentum des Kunden über. Der Kunde verpflichtet sich, die Anwartschaften nicht sicherungshalber an Dritte zu übereignen oder zu verpfänden. Der Kunde ist allerdings berechtigt, die Ware innerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs an Dritte zu veräußern.
2. Der zukünftige Verkaufserlös wird schon in der Höhe an uns abgetreten in welcher wir noch Forderungen gegen den Kunden haben, sei es aus diesem Geschäft oder aus früheren Geschäften. Tritt eine Übersicherung ein, haben wir Sicherheiten freizugeben. Wird der Erlös von einem Dritten an den Kunden gezahlt, so ist das Geld unverzüglich und ohne Rücksicht auf eine etwaige anderweitig ausgemachte Fälligkeit an uns zu überweisen bis zur Befriedigung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung. Werden unsere unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren verarbeitet, so erwerben wir Miteigentum am Fertigfabrikat. Die Größe des Bruchteils ermittelt sich aus dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware mit dem Wert des Fertigfabrikates. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache in dem Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Der zukünftige Veräußerungserlös des Fertigfabrikates wird schon jetzt zu dem Bruchteil abgetreten, wie die Höhe unseres Eigentums ist. Die so abgetretene Forderung gilt als Sicherheit für all unsere Forderungen gegen den Kunden (Saldo). Bei einer Übersicherung haben wir Sicherheiten freizugeben. Wird der Erlös von einem Drittem an den Kunden gezahlt, so ist das Geld unverzüglich und ohne Rücksicht auf eine etwaig anderweitig ausgemachte Fälligkeit an uns zu überweisen.
3. Besteht die Gefahr einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigung des Eigentums des Kunden an der Vorbehaltsware durch Dritte, hat der Kunde zunächst unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und uns davon in Kenntnis zu setzen. Wir sind berechtigt, Anlagenteile und Geräte unverzüglich auszubauen. Der Ausbau hat so zu erfolgen, dass die Geräte jederzeit wieder mit dem Kabelnetz verbunden und in Betrieb genommen werden können. Im Einzelfall können wir uns durch einen Sachverständigen die Möglichkeit des unbeschadeten Ausbaues nachweisen lassen.
4. Bei schuldhaftem Verstoß des Kunden gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir nach Mahnung zur Rücknahme berechtigt; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt.
5. Der Kunde trägt etwaige Kosten derartiger Interventionen.

XII. Haftung
1. Die Haftung bei Vertragsverletzung ist beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2. Für Bearbeitungsschäden, die durch Angestellte verursacht werden, haften wir gemäß § 278 BGB.
Ausgeschlossen ist die Haftung für Arbeiten die nicht mehr mit der Lieferung oder der Montage gemäß erteiltem Auftrag zusammenhängen oder die vom Kunden zusätzlich veranlasst werden. Die Haftung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Kunde Dritte mit Montage oder Reparaturarbeiten beauftragt.
3. Eine Haftung unsererseits wird ausgeschlossen, wenn wir selbst keinen Bezug vom Eigenlieferanten erhalten. Es erfolgt eine Weiterleitung der Haftung zwischen dem Eigenlieferanten und unserem Kunden.

XIII. Zusatzbedingungen für Miet-/Mietkaufanlagen
1. Bei Miet- und Mietkaufanlagen bleibt die komplette Anlage unser Eigentum. Der Kunde zahlt uns eine monatliche Gebühr, die bei Fertigstellung der Anlage nach dem tatsächlichen Stand an Aufwand errechnet wird. Wir schließen mit dem Kunden einen Miet- und Wartungsvertrag ab, der die monatliche Gebühr, die Wartungsintervalle, die Laufzeit und die allgemeinen Vertragsbedingungen enthält.
2. Mietanlagen werden grundsätzlich von uns schwachstromversichert. Die Kosten für diese Versicherung werden in der monatlichen Gebühr mit berechnet.
3. Mietanlagen müssen grundsätzlich nach den Bestimmungen der VDE 0800 und 0833 gewartet werden.
Diese Wartung gilt im Vertrag als vereinbart, die Kosten für diese Wartungen sind ebenfalls in der monatlichen Gebühr enthalten.
4. Grundsätzlich wird der Mietvertrag nur gültig, wenn die dem Vertrag beigefügte Eigentümerverzichterklärung vom Eigentümer des Objektes anerkannt und unterschrieben wird. Die Ausführungspflicht dafür liegt beim Kunden.
5. Wurde dem Kunden bereits vorab die Zusage für die Installation einer Mietanlage mündlich oder schriftlich erteilt, so wird diese ungültig, wenn die in Abschnitt XIII. Ziff. 4 angegebene Bedingung nicht erfüllt wird.
6. Wir sind in diesen Fällen berechtigt, die Anlage sofort zu berechnen, falls sie zwischenzeitlich eingebaut wurde bzw. vom Auftrag zurückzutreten, wenn keine Einigung mit dem Kunden erzielt werden kann.
7. Kommt der Kunden seinen Zahlungsverpflichtungen im Rahmen des Mietvertrages nicht nach, so kann der Vermieter nach schriftlicher Anmahnung die Anlage auch ohne Einverständnis des Kunden außer Betrieb nehmen oder ausbauen. Der Kunde ist nach den Bedingungen des Mietvertrages verpflichtet, eine entsprechende Schadensersatzzahlung zu leisten. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde durch eine Um-stand, den der Vermieter nicht zu vertreten hat, die Anlage ganz oder teilweise aufgibt.

XIV. Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei bedeuten würde.


XV. AGB für Wartungsverträge

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Wartungsverträge haben wir gesondert dargestellt. Sie reichen von den Grundlagen über den Betrieb und die Wartung zu den Instandsetzungsleistungen bis zu den Preisen und Zahlungsbedingungen. Sie sind ebenfalls im Internet nachzulesen bzw. können Sie schriftlich bei uns angefordert werden.


Stand: Thürungen, 01.Dezember 2014




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