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1. Grundlagen
1.1. Vorschriften
Lichtruf-Anlagen mit deren Hilfe Personen herbeigerufen oder gesucht werden können und die in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Pflegestationen und ähnlichen Einrichtungen sowie Alten- und Seniorenwohnheimen errichtet sind und betrieben werden und die des weiteren dadurch gekennzeichnet sind, daß eine mehr oder minder große Gefährdung für die Rufenden oder Dritte auftreten kann, wenn Rufe infolge einer Störung nicht signalisiert werden oder Störungen nicht rechtzeitig erkannt werden, haben ab dem 01.04.2000 der Norm:
DIN 0834 Rufanlagen in Krankenhäusern, Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen
in der Fassung 2000-04 zu entsprechen.
1.2. Betrieb und Wartung
Der Betrieb und die Wartung von Lichtruf-Anlagen entsprechend DIN VDE 0834 hat gemäß Punkt 9 der vorgenannten Norm zu erfolgen.
Dabei sind:
Wartungen als Inspektionen mindestens viermal jährlich in etwa gleichen Zeitabständen, Wartungen als Instandhaltungsarbeiten nach Herstellerangaben, jedoch mindestens einmal jährlich durchzuführen.
Im Sinne dieser Norm läßt sich die Wartung von Lichtruf-Anlagen zudem
in folgende Wartungsstufen gliedern:
- Vorsorgliche Inspektionen,
- Vorbeugende Inspektionen,
- Instandhaltung und Instandsetzung,
wobei dies zugleich einem steigenden Umfang der Wartungsmaßnahmen
entspricht. Der Umfang der vorhergehenden Wartungsstufe(n) ist dabei stets in der nachfolgenden mitenthalten.
Vorsorgliche Inspektionen können von eingewiesenen Personen selbständig und eigenverantwortlich vorgenommen werden.
( = Eingewiesene und beauftragte Mitarbeiter des Auftraggebers.)
Vorbeugende Inspektionen sowie Instandhaltungen und Instandsetzungen dürfen nur durch Fachkräfte für Rufanlagen ausgeführt werden.
( = Entsprechend qualifizierte Mitarbeiter der WICON Elektronik GmbH.)
1.3. Wartungsfolge
Im Sinne der Norm wird somit nachstehende Wartungsfolge nach einer
Erst-Instandhaltung und Erst-Instandsetzung durch WICON
pro Vertragsjahr vereinbart:
1.Vorsorgliche Inspektion
nach drei Monaten durch Auftraggeber,
Vorbeugende Inspektion
nach sechs Monaten durch WICON,
2.Vorsorgliche Inspektion
nach neun Monaten durch Auftraggeber,
Instandhaltung und Instandsetzung
nach zwölf Monaten durch WICON.
Die Durchführung der Wartungsmaßnahmen ist dabei unter Angabe
von: Ort, Zeit (Zeitdauer), Art und Umfang der Maßnahme, Name des / der Durchführenden einschließlich der Aufzeichnung von Besonderheiten
sowie von ggf. vorgenommenen Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und / oder Änderungsmaßnahmen etc. in einem bei der Lichtruf-Anlage ständig verfügbaren Betriebsbuch zu dokumentieren und jeweils von einem Beauftragten des Auftraggebers gegenzuzeichnen.
2. Wartungsinhalte
2.1. Vorsorgliche Inspektion
Eine Vorsorgliche Inspektion, wahrgenommen vom Auftraggeber,
hat im besonderen die Überprüfung der bestimmungsgemäßen Funktion
der folgenden Komponenten zu umfassen:
- alle Geräte zur Rufauslösung, wie Ruftaster, Zugtaster, Pneumatiktaster, Birntaster, Bettbediengeräte, Funkhandsender etc., die für die direkte Benutzung durch die Patienten bzw. Bewohner vorgesehen sind,
- alle Zimmer-, Gruppen- und Flursignalleuchten,
- alle LCD- und LED-Anzeigen (Displays) einschließlich der Anzeigen bei Schnurlos-Telefon- und Funk-Handgeräten, wenn diese zur Rufübermittlung genutzt werden,
- alle akustischen Signalgeber einschließlich der Lautsprechereinheiten, wenn diese zur Rufübermittlung genutzt werden,
- alle Geräte der Energieversorgung.
Dabei sind zugleich die Geräte auf Vollständigkeit aller Teile, auf Leichtgängigkeit und Rückstellung der Tasten, auf Funktion aller eventuell vorhandenen Statusanzeigen (Finde- und Beruhigungslicht, Batteriezustand usw.) zu kontrollieren.
Überdies sind alle beweglichen sowie alle mit Anschlußschnüren ausgestatteten Geräte aufgrund ihrer erhöhten Beanspruchung einer besonders gewissenhaften und allumfassenden Inspektion zu unterziehen und unbedingt auch die Anschlußstecker (Steckkontakte), die Kabelbefestigung (Zugentlastung) und die Kabelisolation selbst (auf Knick- u. Quetschstellen, Einschnitte, Einkerbungen etc.) zu prüfen. Bei der Feststellung von Unzulänglichkeiten sind diese unverzüglich zu beheben. Je nach Sachlage hat dies durch die eingewiesenen Mitarbeiter des Auftraggebers umgehend selbst (z.B. das Ersetzen von Leuchtmitteln oder der Austausch von nicht funktionstüchtigen Birntastern usw.), ansonsten jedoch ausschließlich durch eine entsprechende Beauftragung an die WICON Elektronik GmbH zu erfolgen.
2.2. Vorbeugende Inspektion
Eine Vorbeugende Inspektion, wahrgenommen von der WICON Elektronik GmbH, hat
neben dem Umfang einer Vorsorglichen Inspektion zusätzlich die Überprüfung der bestimmungsgemäßen Funktion der folgenden Komponenten zu umfassen:
- alle übrigen Geräte zur Rufauslösung, wie Diagnostikgeräte, Schallwächter, Bewegungsmelder, Durchgangsmelder, Brand- und Rauchmelder etc.,
- alle Geräte zur Rufübernahme und -weitergabe, wie Funkempfänger,
Telefonanschaltrelais, weitere techn. Störungsmeldeeinrichtungen etc.,
- alle Geräte für Sonderrufe, wie Serviceanforderungen,
- alle Geräte zur Anwesenheitsmeldung und zur Rufabstellung,
- alle übrigen Anzeigeeinrichtungen, die zur ergänzenden Rufübermittlung, zur Darstellung von sonstigen (technischen) Rufen, von Gruppen- u. Stationszusammenschaltungen, von Datum- u. Zeitangaben und dergleichen genutzt werden, wie LCD- und LED-Anzeigen, PC-Monitore etc.,
- alle Einrichtungen zur Rufabfrage, also alle Geräte und Baueinheiten zur Herstellung einer Sprechverbindung zum Rufort.
Dabei sind ebenfalls die Geräte auf Vollständigkeit aller Teile, auf Leichtgängigkeit und Rückstellung der Tasten, auf Funktion aller eventuell vorhandenen Statusanzeigen etc. zu kontrollieren. Überdies sind alle beweglichen sowie alle mit Anschlußschnüren ausgestatteten Geräte aufgrund ihrer erhöhten Beanspruchung einer besonders gewissenhaften und allumfassenden Inspektion zu unterziehen. Bei der Feststellung von Unzulänglichkeiten sind diese unverzüglich zu beheben.
Nach einer Rücksprache mit dem Auftraggeber erfolgt dies durch den mit der Wartung der Lichtruf-Anlage beauftragten Mitarbeiter der WICON Elektronik GmbH entweder sofort oder gemäß Abstimmung, wenn z.B. die Gegebenheiten vor Ort eine Instandsetzung zur Zeit nicht gestatten oder aber Bauelemente oder Geräte zusätzlich geprüft, erst besorgt oder entsprechend angepaßt werden müssen.
2.3. Instandhaltung und Instandsetzung
Eine Instandhaltung und Instandsetzung, wahrgenommen von der WICON Elektronik GmbH, hat neben dem Umfang einer Vorbeugenden Inspektion zusätzlich die Begutachtung und Bewertung spezieller Parameter der folgenden Komponenten zu umfassen:
- die Überprüfung aller Geräte auf elektrische Sicherheit gemäß den geltenden VDE-Vorschriften zur Vermeidung unzulässiger Berührungsspannungen,
- die stichpunktartige Überprüfung der Kabel und Leitungen auf Einhaltung der Mindestisolationsfestigkeit,
- die stichpunktartige Überprüfung der Datenleitungen hinsichtlich der Qualität der zur Datenübertragung verwendeten Pegel sowie auf Nichtbeeinträchtigung durch Fremdeinflüsse mittels Speicher-Oszilloskop-Messungen einschließlich der Erstellung entsprechender Protokolle,
- die fachgerechte Überprüfung des PC und dessen Konfiguration und evt. Zusatzgeräte, wie Modem, Funkuhr, Drucker etc. (sofern als integrierter Bestandteil der Lichtruf-Anlage vorhanden),
- die kostenlose Bereitstellung und Einrichtung von Updates für Software-Programme der WICON Elektronik GmbH, die bereits beim Kunden installiert sind, wie z.B. für Rufprotokollierung, PSA-/Dect-Ansteuerung, Netz-werklösungen etc.,
- die stichpunktartige Überprüfung von mechanisch besonders beanspruchten bzw. von größeren, schwereren Geräten auf festen Sitz und Halt,
- die sachgerechte Pflege von Geräten,
- das Auswechseln von Bauelementen mit begrenzter Lebensdauer, z.B. von Batterien,
- das Justieren, Neueinstellen und Abgleichen von Bauelementen und Geräten, z.B. die stichpunktartige Überprüfung der Ident-Elemente der Geräte zur Rufauslösung bzw. zur Rufabstellung auf Werthaltigkeit.
Dabei sind ebenfalls die Geräte auf Vollständigkeit aller Teile, auf Leichtgängigkeit und Rückstellung der Tasten, auf Funktion aller eventuell vorhandenen Statusanzeigen etc. zu kontrollieren.
Überdies sind alle beweglichen sowie alle mit Anschlußschnüren ausgestatteten Geräte aufgrund ihrer erhöhten Beanspruchung einer besonders gewissenhaften und allumfassenden Inspektion zu unterziehen.
Zudem sind durch geeignete Prüf- und Meßverfahren die vorgenannten elektrotechnischen Überprüfungen vorzunehmen.
Bei der Feststellung von Unzulänglichkeiten sind diese unverzüglich zu beheben.
Nach einer Rücksprache mit dem Auftraggeber erfolgt dies durch den mit der Wartung der Lichtruf-Anlage beauftragten Mitarbeiter der WICON Elektronik GmbH entweder sofort oder gemäß Abstimmung, wenn z.B. die Gegebenheiten vor Ort eine Instandsetzung zur Zeit nicht gestatten oder aber Bauelemente oder Geräte zusätzlich geprüft, erst besorgt oder entsprechend angepaßt werden müssen.
3. Wartungsumfang
3.1 Anlagen- und Leistungsbeschreibung
Der Wartungsvertrag umfaßt die Lichtruf-Anlage des im Wartungsvertrag genannten Objektes des Auftraggebers und beinhaltet die Wartung, d.h. die Überprüfung dieser Lichtruf-Anlage auf ordnungsgemäße Funktion gemäß den unter Punkt 1.3. (Wartungsfolge) und unter Punkt 2. (Wartungsinhalte) dieses Vertrages ausgewiesenen Kriterien.
Die zur Wiederherstellung der ordnungsgemäßen Funktion ggf. erforderlichen Bauelemente oder Geräte sind außerhalb des Gewährleistungszeitraumes nicht Bestandteil des Wartungsvertrages und werden je nach Vereinbarung zu den jeweils gültigen Listenpreisen oder nach Sonderkonditionen berechnet.
3. 2. Eingeschlossene Leistungen
Im Wartungsvertrag sind bei den von der WICON Elektronik GmbH zu erbringenden Wartungsmaßnahmen bei einer Vorbeugenden Inspektion und bei einer Instandhaltung und Instandsetzung alle Reparaturen bis zu einer Gesamt-Reparaturzeit von etwa 60 Minuten eingeschlossen.
Sowohl bei einer Vorbeugenden Inspektion als auch bei einer Instandhaltung und Instandsetzung sind jedoch ausdrücklich die nach Punkt 3.3. ausgeschlossenen Leistungen kein Bestandteil dieser Leistung. Die für die Reparaturen ggf. erforderlichen Bauelemente oder Geräte sind außerhalb des Gewährleistungszeitraumes gleichfalls kein Bestandteil dieser Leistung (siehe Punkt 3.1.).
3.3. Ausgeschlossene Leistungen
Im Wartungsvertrag sind bei den von der WICON Elektronik GmbH zu erbringenden Wartungsmaßnahmen ausgeschlossen:
- Instandsetzungen von Anlagenteilen, an denen Schäden durch höhere Gewalt, wie Blitzschlag, Feuer, Erdbeben, Hochwasser, Streik usw., durch Unfälle oder durch unsachgemäße Bedienung seitens des Auftrag-gebers oder Dritter entstanden sind.
- Instandsetzungen von Anlagenteilen, an denen Schäden durch Wartungs- und / oder Änderungsarbeiten durch den Auftraggeber oder Dritte entstanden sind, ohne daß hierzu eine vorherige schriftliche Zustimmung der WICON Elektronik GmbH bestand.
- Instandsetzungen aufgrund von Schnittstellen-(Interface-)Problemen zwischen Geräten und Anlagen anderer Hersteller bzw. Anbieter.
- Instandsetzungen, die darauf zurückzuführen sind, daß ein nicht von der WICON Elektronik GmbH geliefertes Bauelement oder Gerät, Fehler verursacht.
- Instandsetzungen, die dadurch notwendig geworden sind, daß Bauelemente oder Geräte unter Bedingungen (z.B. Netzstörungen, ungewöhnlichen Raumtemperaturen oder Luftfeuchtigkeiten, Verschmutzungen) oder unter Verwendung von Zubehörteilen (z.B. Birntaster, Verbindungskabel) betrieben werden, die nicht den Spezifikationen entsprechen.
- Sämtliche Erweiterungen oder Änderungen an der Lichtruf-Anlage, wie:
- Installationsarbeiten aufgrund der Verlegung oder der Ergänzung von Geräten oder Anlagenteilen, Nachrüstungen und Verdrahtungsänderungen und / oder Softwaremodifizierungen aufgrund von Änderungen der Stationsgröße oder der Organisationsstruktur, also für Stationsauftrennungen bzw. für Stationszusammenschaltungen (Nachtschaltungen) und dergleichen.
- Außerordentliche Wartungen, also zusätzliche Vorbeugende Inspektionen oder zusätzliche Instandhaltungen und Instandsetzungen.
- Weitere, nicht ausdrücklich zum Umfang der Lichtruf-Anlage gehörende Leistungen.
3.4. Sonstige Leistungen
Die WICON Elektronik GmbH ist jederzeit und gern bereit, weitere Leistungen, die nicht in den Umfang des vorliegenden Wartungsvertrages fallen bzw. besonders nach Punkt 3.3. als Ausgeschlossene Leistungen charakterisiert wurden, gegen gesonderte Berechnung (nach Aufwand und Aufmaß) zu erbringen.
Dies können also neben der Wartung und Instandsetzung von Anlagen, die aufgrund ihres Sachverhaltes nicht unter den Wartungsvertrag fallen und damit auch nicht zum anerkannten Wartungsumfang gehören, vor allem sowohl Änderungen an der eigentlichen Anlage als auch Erweiterungen der Anlage oder die zusätzliche Einbeziehung externer technischer Anlagen (z.B. zur Aufschaltung von Meldungen über potentialfreie Kontakte) als auch zusätzliche Wartungen sowie auch Wiederholungs-Einweisungen für das Personal und dergleichen sein.
Bei einer Auftragserteilung an Ort und Stelle muß dem jeweiligen Mitarbeiter der WICON Elektronik GmbH von einem verantwortlichen Mitarbeiter des Auftraggebers hierzu eine schriftliche Beauftragung vorgelegt werden.
Entscheidungen über die Übernahme dieser Arbeiten sowie Preisabsprachen (Preisfestlegungen) bedürfen im allgemeinen allerdings einer schriftlichen Bestätigung durch die WICON Elektronik GmbH (Geschäftsführung od. Beauftragte), mindestens jedoch einer telefonischen Zustimmung.
Es wird zudem ausdrücklich hervorgehoben, daß die Mitarbeiter der WICON Elektronik GmbH, die mit der Wartung beauftragt sind, nicht befugt sind, mit dem Auftraggeber Preise zu vereinbaren oder über Preise zu verhandeln.
4. Pflichten der WICON Elektronik GmbH
4.1. Allgemeines
Die WICON verpflichtet sich, mit der Wartung der Lichtruf-Anlage nur entsprechend qualifizierte Mitarbeiter zu beauftragen.
Diese Mitarbeiter müssen befähigt sein, aufgrund ihres Fachwissens Rufanlagen nach den geltenden Normen aufzubauen, zu prüfen und deren Funktionstüchtigkeit zu bescheinigen.
Die WICON Elektronik GmbH verpflichtet sich außerdem, die für eine fachgerechte Wartung erforderlichen Reparatur- und Instandhaltungsausrüstungen, insbesondere Prüf- und Meßgeräte, vorzuhalten.
Die WICON Elektronik GmbH verpflichtet sich weiterhin, für die Wartung einen entsprechenden Bestand an Bauelementen und Geräten ständig vorrätig zu halten, um im Falle eines Ersatzbedarfes diese ohne weiteren Verzug verfügbar zu haben. Besonders stark beanspruchte Bauelemente und Geräte werden zudem bei Wartungseinsätzen stets in abschätzbarem Umfang mitgeführt, um im Bedarfsfall sofort einen Ersatz gewährleisten zu können.
Sollten baugleiche Ersatzteile in Ausnahmefällen nicht vorrätig sein, weil z.B. durch einen verstärkten Bedarf bei anderen Objekten keine vorrätigen Exemplare mehr verfügbar sind, verpflichtet sich die WICON Elektronik GmbH für einen angemessenen Ersatz, sofern dies möglich und vertretbar ist, in jedem Fall aber stets zu einer unverzüglichen Beschaffung und Bereitstellung.
Die WICON verpflichtet sich im Rahmen dieses Wartungsvertrages überdies, den Auftraggeber im Bereich der Lichtruf-Anlage und den technisch angrenzenden Gebieten umfassend zu beraten sowie über Entwicklungstendenzen und Veränderungen, z.B. in den entsprechenden Vorschriften, fachbezogen zu informieren.
4.2. Bereitschaftsdienst
Die WICON verpflichtet sich, einen Bereitschaftsdienst zu unterhalten, welcher ständig, also innerhalb und außerhalb der Geschäftszeiten und somit auch über Nacht, am Wochenende und an Feiertagen erreichbar ist, um im Störungsfall unverzüglich und zielgerichtet Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einleiten zu können.
Eine telefonische Benachrichtigung seitens des Auftraggebers hat über die Hotline der WICON Elektronik GmbH (034651/4040) zu erfolgen.
Zusätzlich sollten nach Rücksprache mit der WICON Elektronik GmbH zur Erläuterung und Präzisierung einer Benachrichtigung ein Fax (034651/53282), eine SMS, eine Email oder dergleichen auf eine entsprechend abgestimmte Rufnummer bzw. Adresse übersandt werden.
Als alleinige Benachrichtigung an die WICON Elektronik GmbH-Bereitschaft sind die zuletzt genannten Übermittlungen jedoch, wie auch eine Nachricht auf einem Anrufbeantworter, nicht ausreichend.
4.3. Störungsbehebung
Die WICON verpflichtet sich, im Falle einer Benachrichtigung über eine eingetretene Störung, innerhalb von 24 Stunden mit der Beseitigung der gemeldeten Störung zu beginnen.
Je nach Einzelfall und Sachlage kann dies zunächst eine telefonische Beratung mit dem Auftraggeber beinhalten, eine Analyse der Anlage über eine Fernwartung per Modem sein, aber auch bereits eine Instandsetzung vor Ort umfassen.
Im Sinne dieses Vertrages gilt eine Reaktion innerhalb von 24 Stunden mithin stets dann als erfüllt, wenn seitens der WICON Elektronik GmbH konkrete Maßnahmen ergriffen werden, die die Behebung der betreffen-den Störung als Ziel haben.
Dies kann jedoch im Einzelfall z.B. auch die Bestellung einer speziellen PC-Komponente bedeuten, die aber selbst eine mehrtägige Lieferzeit beansprucht.
Die WICON Elektronik GmbH betrachtet es jedoch als ihre vorrangige Verpflichtung, innerhalb von 24 Stunden nicht nur eine Störungsbeseitigung zu beginnen, sondern auch durchzuführen und möglichst abzuschließen, auch wenn dies, wiederum im Einzelfall bzw. als Ausnahme, zunächst nur über eine Ersatzlösung möglich sein sollte. Es wird in diesen Fällen zusätzlich angestrebt, eventuelle Ersatzlösungen innerhalb einer Frist von acht Arbeitstagen durch eine vollständige Instandhaltung zu beheben.
5. Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber verpflichtet sich zu einer sorgfältigen und sachgemäßen Behandlung der Lichtruf-Anlage. Er wird während der Dauer dieses Vertrages keine Eingriffe oder Änderungen an der Lichtruf-Anlage eigenmächtig vornehmen noch Dritte hiermit beauftragen.
Der Auftraggeber verpflichtet sich außerdem, aufgetretene Störungen unverzüglich der WICON Elektronik GmbH mitzuteilen und ausschließlich durch eine Beauftragung an die WICON Elektronik GmbH beheben zu lassen.
Der Auftraggeber wird im Fall drohender Schäden die Auswirkungen auf die Lichtruf-Anlage durch Umsicht und besonnene Handlungsweise sowie ggf. durch eine Abschaltung oder Abtrennung vom Elektronetz so gering wie möglich halten.
Der Auftraggeber wird bei Wartungsarbeiten bzw. bei Störungsbeseitigungen den hiermit beauftragten Mitarbeitern der WICON Elektronik GmbH einen ungehinderten Zugang zu den Geräten der Lichtruf-Anlage gewähren und für eine entsprechende Arbeitsfreiheit sorgen.
6. Preise und Zahlungsbedingungen
Der Auftraggeber entrichtet der WICON Elektronik GmbH für die Erbringung der Leistungen dieses Wartungsvertrages ein Entgelt gemäß den Abreden im Wartungsvertrag sowie entsprechend dem im Wartungsvertrag vereinbarten Zahlungsbedingungen.
In diesem Wartungspreis sind im wesentlichen folgende Leistungen einbegriffen:
- eine Vorbeugende Inspektion pro Jahr,
- eine Instandhaltung und Instandsetzung pro Jahr,
- ein ständiger Bereitschaftsdienst für Störungsbehebungen über die ge-samte Laufzeit des Vertrages.
- zwei Störungseinsätze pro Jahr
Eine eventuell erforderliche Erst-Instandhaltung und Erst-Instandsetzung wird hinsichtlich der Arbeitsleistungen grundsätzlich kostenlos durchgeführt.
Es wird jedoch nochmals und besonders darauf verwiesen, daß die zur Wiederherstellung einer ordnungsgemäßen Funktion ggf. erforderlichen Bauelemente und Geräte außerhalb des Gewährleistungszeitraumes nicht Bestandteil des Wartungspreises sind und ebenso wie alle weiteren Arbeits- bzw. sonstigen Leistungen entsprechend den in vorgenannter Anlage ausgewiesenen Festlegungen und Kostensätzen zusätzlich zu entgelten sind.
7. Laufzeit und Kündigung
Der Wartungsvertrag tritt ab dem vereinbarten Zeitpunkt sowie nach Unterzeichnung durch beide Vertragspartner in Kraft und hat eine Mindestlaufzeit bis zum Ende (31.12.) des jeweils auf Vertragsabschluß folgenden Kalenderjahres.
Seine Laufzeit verlängert sich danach jeweils um weitere sechs Monate, sofern er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf von einem der Vertragspartner schriftlich gekündigt wird.
Eine Kündigung ohne Einhaltung der vorgenannten Frist aus wichtigen Gründen bleibt vorbehalten.
Für die WICON Elektronik GmbH ist solch ein Fall insbesondere dann gegeben, wenn der Auftraggeber mit seinen Zahlungen sich mehr als 30 Arbeitstage im Rückstand befindet oder wenn in die Lichtruf-Anlage offenbar vorsätzlich unsachgemäß und schädigend eingegriffen wurde oder wenn ohne schriftliche Zustimmung der WICON Elektronik GmbH vom Auftraggeber oder von Dritten Reparaturen oder Änderungen vorgenommen wurden (außer den Reparaturen im Rahmen einer Vorsorglichen Inspektion).
Für den Auftraggeber ist solch ein Fall insbesondere dann gegeben, wenn die WICON Elektronik GmbH mit den ihr übertragenen Wartungsmaßnahmen sich mehr als 30 Arbeitstage im Verzug befindet oder wenn bei Störungen wiederholt nicht innerhalb der vereinbarten Zeit mit einer Behebung begonnen wurde.
Der Vertrag endet vorzeitig, wenn die Lichtruf-Anlage an einen anderen Besitzer übergeht.
8. Haftung und Gewährleistung
Die WICON Elektronik GmbH haftet für Schäden an der Lichtruf-Anlage, die ihre Mitarbeiter bei der Ausführung von Wartungsarbeiten verursacht haben, nur im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung. Die Haftung für alle sonstigen Schäden, insbesondere auch infolge fehlerhafter oder unterlassener Unterweisung oder Beratung, ist ausgeschlossen.
Die WICON Elektronik GmbH verpflichtet sich mit dem Abschluß dieses Wartungsvertrages zur Durchführung fach- und sachgerechter sowie ordnungsgemäßer Wartungen und einwandfreier Reparaturen.
Die Wartungstechniker der WICON Elektronik GmbH sind fachlich umfassend geschult und angehalten, die Lichtruf-Anlagen der Auftraggeber auf einem hohen technischen Niveau zu halten.
Sinn der regelmäßigen Wartungen ist es, Fehler möglichst schon im Entstehen zu erkennen und im Vorfeld zu beseitigen, um die Ausfallrate einer Lichtruf-Anlage so gering wie möglich zu halten.
Eine Garantie für einen ständigen, unterbrechungsfreien Betrieb kann jedoch nicht gegeben werden.
Die Gewährleistungspflicht für Reparaturen beträgt sechs Monate und beginnt mit der Übergabe des Reparaturgegenstandes an den Auftraggeber, bei Unstimmigkeiten über den exakten Zeitpunkt jedoch spätestens mit der Rechnungsstellung.
Eine Gewähr wird nur für die tatsächlich ausgeführten Reparaturen und das hierbei verwendete Material geleistet.
Der ausschließliche Einsatz fehlerfreier Originalersatzteile und eine anschließende Funktionskontrolle sind fester Bestandteil dieses Wartungsvertrages.
Die Gewährleistung für Reparaturen wird jedoch grundsätzlich ausgeschlossen, wenn nachfolgend vom Auftraggeber oder von Dritten ohne schriftliches Einverständnis von der WICON Elektronik GmbH Eingriffe vorgenommen wurden.
Soweit die Störungsbehebungen durch die mit dieser Aufgabe beauftragten Mitarbeiter der WICON Elektronik GmbH nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden, erfolgt umgehend eine sofortige Nachbesserung seitens der WICON Elektronik GmbH.
Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind jedoch gegenüber der WICON Elektronik GmbH ausgeschlossen, es sei denn, es läge Vorsatz oder grobes Verschulden vor.
Eine Gewährleistung auf Wartungsmaßnahmen setzt voraus, daß die auftretenden Mängel oder Schäden unverzüglich nach dem Entdecken, spätestens aber innerhalb einer Frist von einer Woche nach Beendigung der Wartung, durch den Auftraggeber gegenüber der WICON Elektronik GmbH angezeigt werden.
Auch dies hat, wie jede Störung, telefonisch über den Bereitschaftsdienst zu erfolgen, ist jedoch vorzugsweise als zusätzliche Benachrichtigung in schriftlicher Form mit genauer Beschreibung nachzureichen.
Eine Haftung für Schäden durch Softwarefehler wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Grundfunktionalität der Lichtruf-Anlage bleibt durch eine entsprechende Hardware-Konfiguration auch bei Softwarefehlern gegeben.
9. Sonstiges
Alle Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der Schriftform.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages, gleich aus welchem Grund, nicht zur Anwendung gelangen (rechtlich unwirksam sein), so wird dadurch die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis, also auch bei einer Kündigung, sich unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist in 06526 Sangerhausen.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Wartungsverträge sind Bestandteil des Wartungsvertrages
Im übrigen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Stand: Thürungen, 01. Juli 2004
Zum Download der AGB als PDF-Datei klicken hier.